Wie spät ist es?
Satzung
§ 2 Vereinszweck
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung schulischer Veranstaltungen und die ideelle und materielle Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit an der Ludgerischule, ohne die öffentliche Hand aus ihren Verpflichtungen gegenüber der Schule zu entlassen.
- Darüber hinaus widmet sich der Verein der Öffentlichkeitsarbeit im Interesse der Schule sowie der Pflege der persönlichen Verbundenheit der Schülerinnen und Schüler, ihrer Eltern, der Lehrkräfte und aller anderen Mitglieder der Schulgemeinde mit der Schule und untereinander, auch über den Zeitraum der aktuellen Zugehörigkeit zur Schulgemeinde hinaus.
- Der Vereinszweck soll erreicht werden, indem der Verein der Schule seinen Rat sowie Geld- und Sachmittel zur Verfügung stellt, u.a. für die Ergänzung der Ausstattung der Schule, für die Durchführung und Finanzierung von Veranstaltungen und für die Anerkennung besonderer Leistungen im Bereich der Schule.
- Dieses geschieht insbesondere durch die Bereitstellung von Mitteln für:
- Verkehrssicherheit
- Für die Erweiterung von Schulsammlungen
- Für Unterrichtsmaterial, wie Sportgeräte, Musikinstrumente, Bücher und
- Spielgeräte
§ 3 Gemeinnützigkeit, Einkünfte, Verwendung der Mittel
- Einkünfte des Vereins sind in erster Linie Mitgliedsbeiträge, freiwillige Zuwendungen und Erträge aus dem Vereinsvermögen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, die im Sinne der Abgabenordung als steuerbegünstigt gelten. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch die Übernahme von Ausgaben, die den Zwecken des Vereins nicht entsprechen, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Auf Leistungen des Vereins gibt es keinen Rechtsanspruch.
§ 4 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jeder natürlichen und juristischen Person offen. Einzelmitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich.
- Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand des Vereins, bei Ablehnung die nächste Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod,
- durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung bis spätestens 30.09. zum darauf folgenden Jahresende wirksam wird,
- durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung.
- Ein Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Begründung per Einschreiben mitzuteilen. Ein Ausschlussgrund ist u.a. gegeben, wenn ein Mitglied mit seinem Beitrag zwei oder mehr Jahre im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann bei der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden.
§ 5 Beiträge
- Die Mitglieder verpflichten sich zu Jahresbeiträgen, die jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig sind.
- Die Höhe der Mindestbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Mitglieder, die sich in Ausbildung befinden, sind beitragsfrei. Der Vorstand kann weitere Ausnahmeregelungen beschließen.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier von der Mitgliederversammlung gewählten Personen für
- den Vorsitz
- die Stellvertretung,
- die Kassenverwaltung,
- die Schriftführung
- sowie drei weiteren Personen, die von der Mitgliederversammlung als Beisitzerinnen bzw. Beisitzer gewählt werden.
- Elternpflegschaft, Schulleitung und Kollegium der Ludgerischule Neuenkirchen sind mit je einer Person kraft Amtes mit beratender Stimme im Vorstand vertreten.
- Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands, für die eine Wahl zu erfolgen hat, beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes Vorstandmitglied vorübergehend mit dessen Aufgaben betreuen.
- Der oder die Vorsitzende oder ihre Stellvertretung vertreten den Verein nach außen i.S.d. § 26 BGB, und sie sind beide oder einzeln für die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung verantwortlich. Hieraus ergeben sie die Vertretungsverhältnisse.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere obliegen ihm die Ausführung der Aufträge der Mitgliederversammlung sowie die Entscheidung über die Verwendung der Mittel des Vereins im Sinne des Vereinszwecks. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind vom Schriftführer/Schriftführerin zu protokollieren. Die Niederschriften können von jedem Mitglied auf Wunsch eingesehen werden.
- Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands ist ehrenamtlich.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Ansonsten gilt sinngemäß die Konferenzordnung des Kultusministeriums.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird in der Regel jährlich mindestens einmal unter Angabe der Tagesordnung zur Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts einberufen. Bei der Einberufung ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu wahren; es gilt das Datum des Poststempels. Anträge für die Tagesordnung sind spätestens am fünften Tag vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Die Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragt.
- Die Mitgliederversammlung
- beschließt die Vereinssatzung,
- wählt den Vorstand und zwei Personen für die Rechnungsprüfung, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, und befindet über deren Entlastung,
- entscheidet über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstands,
- bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
Unbeschadet von § 9 und § 10 fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Niederschriften sind von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen und können von jedem Mitglied auf Wunsch eingesehen werden.
- Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Ansonsten gilt sinngemäß die Konferenzordnung des Kultusministeriums.
§ 9 Satzungsänderungen
- Eine Änderung der Satzung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist nur zulässig, wenn der Wortlaut der beabsichtigten Änderung den Mitgliedern zusammen mit der Einladung mitgeteilt wurde.
- Für Satzungsänderungen ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist nur zulässig, wenn die beabsichtigte Auflösung den Mitgliedern zusammen mit der Einladung mitgeteilt wurde.
- für den Beschluss über eine Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neuenkirchen, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
(Satzung unterschrieben am 28.11.2001)
(Satzungsänderung § 10 Abs. 3 am 17.11.2015)
Kontakt
Christoph Waltermann
(Schulleitung)
Heike Zasche
(Sekretariat)
05973 3134
montags - freitags
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OGS
Rebecca Haberkorn
05973 3686
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ÜMI
Ulrieke Gahrmann
0157 3063 3729
anstehende Termine
Witz der Woche
Fritzchen kommt zu spät in die Schule. Er rennt in der Schule die Treppen hoch. Plötzlich steht der Schulleiter vor ihm und sagt: "Zehn Minuten zu spät!" "Ich auch", sagt Fritzchen.